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LB-VI - Ihre Frage

Die FSV nimmt Anfragen zur aktuellen und der davor gültigen LB-VI-Version zu Texten und darin enthaltenen Abrechnungsregeln per E-Mail an office@fsv.at entgegen.

Fragen können nur zur aktuellen und der davor gültigen LB-VI-Version beantwortet werden. Zusätzlich ist es möglich, Basis- oder Updateseminaren zur kritischen Hinterfragung einiger LB-VI-Passagen zu nutzen. Bitte Ausschau zu kommenden LB-VI-Seminare im Bereich Veranstaltungen zu halten.

Unabhängig davon hat die FSV nicht die Kompetenz, Gutachten bzw. baurechtliche/- bauwirtschaftliche Expertisen (zu z.B. Mehrkostenforderungen) auszustellen.

 

Regelung für Anfragen zur aktuellen bzw. davor gültigen LB-VI

  • Anfragen mit Angabe der LB-VI-Version und Positionsnummer (z.B. Kalkulant, Ausschreibende Stelle) sind jederzeit möglich und die entsprechende Interpretation wird so rasch als möglich beim zuständigen  LB-VI Arbeitsausschuss durch die FSV eingeholt.

     

Regelung für Anfragen zur aktuellen bzw. davor gültigen LB-VI - Baustellenbezogen

  • Sämtliche Anfragen müssen die Angabe der betreffenden LB-VI-Version und Positionsnummer enthalten.
  • Sämtliche Anfragen zu Texten sind aus Sicht des Auftraggebers und des Auftragnehmers darzustellen (Sicht AG, Sicht AN).
  • Sämtliche Anfragen sind in Form einer gemeinsam vom AN und AG unterfertigte Unterlage einzureichen.
  • Skizzen können der Anfrage angeschlossen werden.
  • Angabe E-Mail-Adressen AG und AN.

 

Ablauf

  • Nach Eingang einer korrekt erstellten Anfrage weist die FSV diese dem zuständigen LB-VI Arbeitsausschuss für die Bearbeitung in der nächsten Ausschusssitzung zu.
  • Die FSV übermittelt danach die vom Arbeitssauschuss erstellte und freigegebene Antwort per E-Mail so rasch als möglich an AG und AN.
  • Die Zeitdauer einer Beantwortung einer Anfrage hängt vom Zeitpunkt der Arbeitsausschusssitzungen der jeweiligen LB-VI Ausschüsse ab und kann in Urlaubszeiten auch länger dauern.

Die Bearbeitung von Anfragen der LB-VI werden von paritätisch zusammengesetzten LB-VI Arbeitsausschüssen der FSV gewissenhaft erstellt. Diese sind somit zu LB-VI Texten verfasste Interpretationen und stellen keine gutachterlichen Stellungnahmen bzw. baurechtlichen/ bauwirtschaftlichen Expertisen dar.